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Allgemeine
Geschäftsbedingungen für Leistungen der Firma Wechsler Consulting GmbH
& Co. KG
§ 1
Geltungsbereich
Diese allgemeinen Auftragsbedingungen gelten für Verträge, deren Gegenstand
die Erteilung von Rat und Auskünften durch Wechsler Consulting an den
Auftraggeber bei der Planung, Vorbereitung und Durchführung
unternehmerischer oder fachlicher Entscheidungen im Bereich
Datenverarbeitung einschließlich der Vorbereitung von Hard- und
Software-Auswahlentscheidungen ist.
Diese Auftragsbedingungen haben Vorrang vor allen Geschäfts- und
Einkaufsbedingungen des Auftraggebers.
§ 2
Vertragsgegenstand/Leistungsumfang
Einzelheiten des Auftrages wie Aufgabenstellung, Dauer, Honorar etc. werden
in einem gesonderten schriftlichen Vertrag (Auftrag) geregelt.
Gegenstand des Auftrages ist die vereinbarte Beratungstätigkeit, nicht die
Erzielung eines bestimmten wirtschaftlichen Erfolges oder die Erstellung von
Gutachten oder anderen Werken. Die Leistungen des Beraters sind erbracht,
wenn die erforderlichen Untersuchungen, Analysen und die sich daraus
ergebenden Schlussfolgerungen mit dem Auftraggeber erarbeitet sind.
Unerheblich ist, ob oder wann die Schlussfolgerungen bzw. Empfehlungen
umgesetzt werden.
Soll Wechsler Consulting zusätzlich einen ausführlichen Bericht erstellen,
muss dies gesondert vereinbart werden. Der Bericht ist kein Gutachten,
sondern gibt nur den wesentlichen Inhalt von Ablauf und Ergebnis der
Beratung wieder.
Wechsler Consulting kann sich zur Auftragsausführung selbstständiger
Unterauftragnehmer bedienen, wobei sie dem Auftraggeber stets unmittelbar
verpflichtet bleibt. Wechsler Consulting entscheidet nach eigenem Ermessen,
welche Mitarbeiter eingesetzt oder ausgetauscht werden.
§ 3
Leistungsänderungen
Nachträgliche Änderungen und Ergänzungen des Auftrags oder der wesentlichen
Arbeitsergebnisse bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt
auch für den Verzicht auf die Schriftformerfordernis. Protokolle über
Besprechungen und den Projektsachstand werden dem gerecht, sofern sie von
den Bevollmächtigten beider Seiten unterzeichnet sind.
Wechsler Consulting ist verpflichtet, nachträgliches Änderungsverlangen des
Auftraggebers auszuführen, sofern dies ohne zusätzliche Kosten oder
Terminverschiebungen möglich ist. Andernfalls teilt Wechsler Consulting
binnen 14 Tagen die Einzelheiten des notwendigen Mehraufwandes mit.
Bestätigt der Auftraggeber nicht binnen weiterer 14 Tage schriftlich die
Änderung, so gilt das Änderungsverlangen als aufgehoben.
§ 4
Schweigepflicht/Datenschutz
Wechsler Consulting ist verpflichtet, auch nach Beendigung des Auftrages
über alle geschäfts- oder auftraggeberbezogenen Tatsachen, die im
Zusammenhang mit der Auftragsausführung bekannt werden, Stillschweigen zu
wahren. Ohne schriftliche Einwilligung des Auftraggebers dürfen diese weder
an Dritte weitergeben noch für sich selbst verwertet werden. Dies gilt auch
für schriftliche Äußerungen, insbesondere auftragsbezogener Berichte oder
Empfehlungen.
Wechsler Consulting übernimmt es, alle von ihr zur Durchführung des
Auftrages eingesetzten Personen schriftlich auf die Einhaltung dieser
Vorschrift zu verpflichten. Wechsler Consulting ist befugt, im Rahmen der
Zweckbestimmung des Auftrags die anvertrauten personenbezogenen Daten unter
Beachtung der Datenschutzbestimmungen zu verarbeiten oder durch Dritte
verarbeiten zu lassen.
§ 5
Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
Der Auftraggeber ist verpflichtet, Wechsler Consulting nach Kräften zu
unterstützen und in seiner Betriebssphäre alle zur ordnungsgemäßen
Auftragsausführung notwendigen Voraussetzungen zu schaffen. Insbesondere hat
er die Bestimmungen des Betriebsverfassungs- und
Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes einzuhalten.
§ 6
Vergütung/Zahlungsbedingungen/Aufrechnung
Sofern nicht anders vereinbart, hat Wechsler Consulting neben der
Honorarforderung Anspruch auf Ersatz der Auslagen.
Das Entgelt für die Dienste Wechsler Consulting wird nach den für die
Tätigkeit aufgewendeten Zeiten berechnet (Zeithonorare) oder als Festpreis
schriftlich vereinbart. Ein nach dem Grad des Erfolges oder nur im
Erfolgsfall zu zahlendes Honorar ist stets ausgeschlossen. Die bei
Auftragserteilung vereinbarten Honorarsätze gelten für ein Jahr.
Alle Forderungen werden mit Rechnungsstellung fällig und sind sofort ohne
Abzüge zahlbar. Die gesetzliche Umsatzsteuer ist allen Preisangaben
hinzuzurechnen und in der Rechnung gesondert auszuweisen.
Mehrere Auftraggeber (natürliche und/oder juristische Personen) haften
gesamtschuldnerisch. Eine Aufrechnung gegen Forderungen an die Wechsler
Consulting auf Vergütung und Auslagenersatz ist nur mit unbestrittenen oder
rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.
§ 7
Gewährleistung/Verjährung
Wechsler Consulting führt alle Arbeiten mit größter Sorgfalt und stets auf
die individuelle Situation sowie die Bedürfnisse des Auftraggebers bezogen
durch.
Wechsler Consulting leistet Gewähr dafür, dass die Erhebungen und Analysen
die Situation des Unternehmens im Hinblick auf die Fragestellung richtig und
vollständig wiedergeben. Von Dritten bzw. vom Auftraggeber gelieferte Daten
werden nur auf Plausibilität überprüft. Die aus den Untersuchungen
abzuleitenden Schlussfolgerungen und Empfehlungen erfolgen nach bestem
Wissen und nach den anerkannten Regeln von Wissenschaft und Praxis. Die
Darstellung der Empfehlungen erfolgt in verständlicher und nachvollziehbarer
Weise.
Wechsler Consulting leistet Gewähr für den Einsatz gehörig ausgebildeter und
mit den nötigen Fachkenntnissen versehener Mitarbeiter sowie für deren
fortlaufende Betreuung und Kontrolle bei der Auftragsausführung.
Der Auftraggeber hat Anspruch auf Beseitigung etwaiger Mängel. Nach zwei
fehlgeschlagenen Nachbesserungsversuchen kann der Auftraggeber Herabsetzung
der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen.
Ist der Auftrag von einem Kaufmann im Rahmen seines Handelsgewerbes, einer
juristischen Person des öffentlichen Rechts oder von einem
öffentlich-rechtlichen Sondervermögen erteilt worden, so kann der
Auftraggeber die Rückgängigmachung des Vertrages nur verlangen, wenn die
erbrachte Leistung wegen Fehlschlagens der Nachbesserung für ihn ohne
Interesse ist. Für darüber hinausgehende Schadensersatzansprüche gilt § 8.
Der Anspruch auf Beseitigung von Mängeln muss vom Auftraggeber unverzüglich
schriftlich geltend gemacht werden. Offensichtliche Mängel gelten als
genehmigt, wenn sie nicht binnen zwei Wochen nach Abschluss der Arbeiten
schriftlich gerügt werden. Die Ansprüche des vorstehenden Absatzes verjähren
mit Ablauf von sechs Monaten nach Abschluss der Arbeiten.
§ 8 Haftung
Der Berater haftet dem Auftraggeber, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund,
für die von ihm bzw. seinen Mitarbeitern vorsätzlich oder grob fahrlässig
verursachten Schäden.
Eine Haftung für leichte Fahrlässigkeit besteht nur bei der Verletzung
wesentlicher Vertragspflichten. In diesem Fall wird die Haftung für
untypische Schäden ausgeschlossen. Für einen einzelnen Schadensfall ist sie
auf den dreifachen Wert des Honorars, maximal 50.000 € begrenzt. Als
einzelner Schadensfall gilt die Summe der Schadenersatzansprüche aller
Anspruchsberechtigten, die sich aus einer einzelnen, zeitlich
zusammenhängend erbrachten Leistung ergibt. Bei Vorhersehbarkeit eines
wesentlich höheren Schadensrisikos ist Wechsler Consulting verpflichtet, dem
Auftraggeber eine höhere Haftungssumme anzubieten, wobei er seine Vergütung
entsprechend anpassen kann.
Die Haftungsbeschränkungen des vorstehenden Absatzes finden auch bei grob
fahrlässig verursachten Schadensfällen Anwendung, wenn der Auftrag von einem
Kaufmann im Rahmen seines Handelsgewerbes, einer juristischen Person des
öffentlichen Rechts oder von einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen
erteilt ist.
Vertragliche Schadenersatzansprüche des Auftraggebers gegen den Berater
verjähren in zwei Jahren ab Anspruchsentstehung.
§ 9 Schutz des
geistigen Eigentums des Beraters
Der Auftraggeber steht dafür ein, dass die im Rahmen des Auftrags von
Wechsler Consulting gefertigten Berichte, Organisationspläne, Entwürfe,
Zeichnungen, Aufstellungen und Berechnungen nur für seine eigenen Zwecke
verwandt und nicht ohne ausdrückliche Zustimmung im Einzelfall publiziert
werden. Die Nutzung der erbrachten Beratungsleistungen für Unternehmen, die
mit dem Auftraggeber verbunden sind, bedarf einer gesonderten schriftlichen
Vereinbarung.
Soweit Arbeitsergebnisse urheberrechtsfähig sind, bleibt Wechsler Consulting
Urheber. Der Auftraggeber erhält in diesen Fällen das nur durch Absatz 1
Satz 1 eingeschränkte, im Übrigen zeitlich und örtlich unbeschränkte,
unwiderrufliche, ausschließliche und nicht übertragbare Nutzungsrecht an den
Arbeitsergebnissen.
§ 10
Annahmeverzug/unterlassene Mitwirkung
Kommt der Auftraggeber mit der Annahme der Beratungsdienste in Verzug oder
unterlässt er eine ihm obliegende Mitwirkung trotz Mahnung und Fristsetzung,
so ist der Berater zur fristlosen Kündigung berechtigt. Unabhängig von der
Geltendmachung dieses Kündigungsrechtes hat Wechsler Consulting Anspruch auf
Ersatz des durch den Verzug oder die unterlassene Mitwirkung entstandenen
Schadens- bzw. der Mehraufwendungen.
§ 11
Treuepflicht
Die Parteien verpflichten sich zur gegenseitigen Loyalität. Zu unterlassen
ist insbesondere die Einstellung oder sonstige Beschäftigung von
Mitarbeitern oder ehemaligen Mitarbeitern, die im Rahmen der
Auftragsdurchführung tätig sind oder waren, vor Ablauf von zwölf Monaten
nach Beendigung der Zusammenarbeit.
Der Auftraggeber verpflichtet sich, die ihm zur Kenntnis gelangten
Kündigungs- oder Veränderungsabsichten von der Durchführung des Auftrages
eingesetzten Mitarbeiter Wechsler Consulting unverzüglich mitzuteilen.
§ 12 Höhere
Gewalt
Ereignisse höherer Gewalt, die die Leistung wesentlich erschweren oder
zeitweilig unmöglich machen, berechtigen die jeweilige Partei, die Erfüllung
ihrer Leistung um die Dauer der Behinderung und eine angemessene Anlaufzeit
hinauszuschieben. Der höheren Gewalt stehen Arbeitskampf und ähnliche
Umstände gleich, soweit sie unvorhersehbar, schwerwiegend und unverschuldet
sind. Die Parteien teilen sich gegenseitig unverzüglich den Eintritt solcher
Umstände mit.
§ 13 Kündigung
Der Auftrag kann jederzeit aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist,
im Übrigen mit einer Frist von 14 Tagen zum Monatsende gekündigt werden. Die
Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
§ 14
Zurückbehaltungsrecht/Aufbewahrung von Unterlagen
Bis zur vollständigen Begleichung ihrer Forderungen hat die Wechsler
Consulting an den ihr überlassenen Unterlagen ein Zurückbehaltungsrecht,
dessen Ausübung aber treuewidrig ist, wenn die Zurückbehaltung dem
Auftraggeber einen unverhältnismäßig hohen, bei Abwägung beider Interessen
nicht zu rechtfertigenden Schaden zufügen würde.
Nach Ausgleich seiner Ansprüche aus dem Vertrag hat Wechsler Consulting alle
Unterlagen herauszugeben, die der Auftraggeber oder ein Dritter ihr aus dem
Anlass der Auftragsausführung übergeben hat. Dies gilt nicht für den
Schriftwechsel zwischen den Parteien und für einfache Abschriften der im
Rahmen des Auftrages gefertigten Berichte, Organisationspläne, Zeichnungen,
Aufstellungen, Berechnungen etc., sofern der Auftraggeber die Originale
erhalten hat.
Die Pflicht der Wechsler Consulting zur Aufbewahrung der Unterlagen erlischt
sechs Monate nach Zustellung der schriftlichen Aufforderung zur Abholung, im
übrigen drei Jahre, bei gem. Abs. 1 zurückbehaltenen Unterlagen fünf Jahre
nach Beendigung des Vertragsverhältnisses.
§ 15 Sonstiges
Rechte aus dem Vertragsverhältnis mit Wechsler Consulting dürfen nur nach
vorheriger schriftlicher Zustimmung abgetreten werden.
Für alle Ansprüche aus dem Vertrag gilt ausschließlich das Recht der
Bundesrepublik Deutschland. Änderungen und Ergänzungen dieser Bedingungen
bedürfen der Schriftform und müssen als solche ausdrücklich gekennzeichnet
sein.
Sind oder werden Vorschriften dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz
oder teilweise unwirksam, so werden die übrigen Bestimmungen hierdurch nicht
berührt. Die Parteien verpflichten sich, die unwirksamen Vorschriften
unverzüglich durch wirksame zu ersetzen.
Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertrag ist München, sofern
der Auftrag von einem Vollkaufmann im Rahmen seines Handelsgewerbes, einer
juristischen Person des öffentlichen Rechts oder von einem
öffentlich-rechtlichen Sondervermögen erteilt wurde.
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